KATH. BUNDES-ARBEITSGEMEINSCHAFT
STRAFFÄLLIGENHILFE
im Deutschen Caritasverband
A R B E I T S O R D N U N G
§ 1 Name und Sitz
(1) Die katholischen Träger der Straffälligenhilfe in Deutschland schließen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen. Diese führt den Namen:
“KATHOLISCHE BUNDES-ARBEITSGEMEINSCHAFT STRAFFÄLLIGENHILFE”
im Deutschen Caritasverband
(2) Die Geschäftsführung liegt beim Deutschen Caritasverband e.V. , Freiburg i. Br.
§ 2 Zweck
Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist:
Einsatz für die Belange straffälliger Menschen und ihrer Angehörigen
Entwicklung und Hilfen zur Realisierung von Konzepten der Hilfe für Straffällige und ihre Angehörigen
gemeinsame Interessenvertretung der Mitglieder
gegenseitige Information und Erfahrungsaustausch der Mitglieder
Anregung und Durchführung von Arbeitstagungen sowie Fort‑ und Weiterbildung der Mitarbeiter/innen
Förderung der überregionalen Zusammenarbeit von Trägern und Einrichtungen
Mitwirkung an der Gesetzgebung durch Anregungen und Stellungnahmen
Mitwirkung in Fachorganisationen und Verbänden
Zusammenwirken mit Wissenschaft und Forschung
Öffentlichkeitsarbeit
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Kath. Bundes-Arbeitsgemeinschaft Straffälligenhilfe können alle katholischen Träger von Einrichtungen der ambulanten, teilstationären und stationären Straffälligenhilfe werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Der Deutsche Caritasverband e.V. und die bei ihm anerkannten und in der Straffälligenhilfe tätigen Fachverbände, die Diözesan‑Caritasverbände sowie die Bundeskonferenz und die Regionalkonferenzen der Kath. Seelsorge bei den Justizvollzugsanstalten sind geborene Mitglieder.
§ 4 Organe
Organe der Katholischen Bundes-Arbeitsgemeinschaft Straffälligenhilfe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
Grundsätzliche Festlegung der Tätigkeiten der Arbeitsgemeinschaft
Stellungnahmen zu Grundsatzfragen der Straffälligenhilfe
Wahl des Vorstandes
Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und Entlastung des Vorstandes
Änderung der Arbeitsordnung
Festlegung eines Mitgliedsbeitrages
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Arbeitsordnung bedarf es einer 2/3‑Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit der Frist von vier Wochen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom(n)/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer(in) unterzeichnet und jedem Mitglied zugestellt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per
Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und
Teilnehmenden an einer Videokonferenz durchgeführt werden. Ob die
Mitgliederversammlung in einer Sitzung in Anwesenheit oder im Wege der elektronischen
Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und
Teilnehmenden an einer Videokonferenz durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu elf Mitgliedern. Je ein Mitglied wird vom Deutschen Caritasverband e.V., vom Sozialdienst Kath. Frauen ‑ Zentrale e.V., vom SKM ‑ Kath. Verband für soziale Dienste in Deutschland e.V. und von der Bundeskonferenz der Kath. Seelsorge bei den Justizvollzugsanstalten benannt. Die weiteren Mitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der/Die Geschäftsführer/in gehört dem Vorstand ohne Stimmrecht an.
Der/die Vorsitzende sowie sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in) werden vom Vorstand gewählt und werden vom Vorstand des Deutschen Caritasverbandes e.V. bestätigt.
(2) Bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes während der Amtsperiode erfolgt eine Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung für die Zeit dieser Amtsperiode.
(3) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und wird im Sinne des § 2 tätig. Er kann für die Durchführung bestimmter Aufgaben ständige oder zeitlich begrenzte Arbeitskreise und Fachgruppen bilden. Er kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit einen wissenschaftlichen Beirat einsetzten. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom(n)/der Vorsitzenden, bei dessen/ihrer Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter(in) einberufen und geleitet. Sie finden je nach Bedarf statt. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom(n)/der Vorsitzenden, sowie dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, soweit kein Vorstandsmitglied widerspricht.
§ 7 Auflösung
Die Auflösung der Katholischen Bundes-Arbeitsgemeinschaft Straffälligenhilfe kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die mit dieser Tagesordnung einberufen wird. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss bedarf der Bestätigung des Vorstandes des Deutschen Caritasverbandes e.V.
Die Arbeitsordnung tritt am 23.11.1992 in Kraft.
Zuletzt geändert am: 18.12.2022