KATH. BUNDES-ARBEITSGEMEINSCHAFT

STRAFFÄLLIGENHILFE

im Deutschen Caritasverband

A R B E I T S O R D N U N G

§ 1 Name und Sitz

(1) Die katholischen Träger der Straffälligenhilfe in Deutschland schließen sich zu einer Ar­beitsgemeinschaft zu­sammen. Diese führt den Na­men:

“KATHOLISCHE BUNDES-ARBEITSGEMEINSCHAFT STRAFFÄLLIGENHILFE”

im Deutschen Caritasverband

(2) Die Geschäftsführung liegt beim Deutschen Caritasverband e.V. , Freiburg i. Br.

§ 2 Zweck

Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist:
Einsatz für die Belange straffälliger Menschen und ih­rer Angehö­rigen
Entwicklung und Hilfen zur Realisierung von Konzepten der Hilfe für Straffällige und ihre Angehörigen
gemeinsame Interessenvertretung der Mitglieder
gegenseitige Information und Erfahrungsaustausch der Mitglieder
Anregung und Durchführung von Arbeitstagungen sowie Fort‑ und Wei­terbildung der Mit­arbei­ter/innen
Förderung der überregionalen Zusammenarbeit von Trä­gern und Einrich­tungen
Mitwirkung an der Gesetzgebung durch Anregungen und Stellung­nahmen
Mitwirkung in Fachorganisationen und Verbänden
Zusammenwirken mit Wissenschaft und Forschung
Öffentlichkeitsarbeit

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Kath. Bundes-Arbeitsgemeinschaft Straffälligenhilfe können alle katholi­schen Träger von Einrichtungen der am­bulanten, teilsta­tionären und stationä­ren Straffälligenhilfe werden. Über die Aufnahme entschei­det der Vorstand.

(2) Der Deutsche Caritasverband e.V. und die bei ihm anerkann­ten und in der Straffälligenhilfe tätigen Fachverbände, die Diözesan‑Caritasver­bände sowie die Bundeskonferenz und die Regionalkonferenzen der Kath. Seel­sorge bei den Justizvoll­zugsanstalten sind geborene Mit­glie­der.

§ 4 Organe

Organe der Katholischen Bundes-Arbeitsgemeinschaft Straffälligen­hilfe sind die Mit­gliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
Grundsätzliche Festlegung der Tätigkeiten der Arbeitsgemeinschaft
Stellungnahmen zu Grundsatzfragen der Straffälligen­hilfe
Wahl des Vorstandes
Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und Entlastung des Vor­stan­des
Änderung der Arbeitsordnung
Festlegung eines Mitgliedsbeitrages

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglie­der. Zur Ände­rung der Arbeitsordnung be­darf es einer 2/3‑Mehrheit der anwesenden Mit­glieder. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vor­stand schriftlich unter Angabe der Tagesord­nung mit der Frist von vier Wo­chen. Die Beschlüsse der Mit­glieder­ver­sammlung werden protokolliert und vom(n)/­der Vor­sitzenden und dem/­der Protokollführer(in) unter­zeichnet und jedem Mitglied zu­gestellt.

(3) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per
Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und
Teilnehmenden an einer Videokonferenz durchgeführt werden. Ob die
Mitgliederversammlung in einer Sitzung in Anwesenheit oder im Wege der elektronischen
Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und
Teilnehmenden an einer Videokonferenz durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu elf Mitgliedern. Je ein Mitglied wird vom Deutschen Ca­ritasverband e.V., vom Sozialdienst Kath. Frauen ‑ Zentrale e.V., vom SKM ‑ Kath. Verband für soziale Dienste in Deutschland e.V. und von der Bundeskonferenz der Kath. Seel­sorge bei den Justizvoll­zugsanstalten benannt. Die weiteren Mitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren durch die Mitglieder­versammlung ge­wählt. Der/Die Geschäftsführer/in gehört dem Vor­stand ohne Stimmrecht an.

Der/die Vorsitzende sowie sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in) werden vom Vor­stand gewählt und werden vom Vorstand des Deutschen Caritasverbandes e.V. bestätigt.

(2) Bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes während der Amts­periode erfolgt eine Nachwahl durch die nächste Mitglieder­versamm­lung für die Zeit dieser Amtsperiode.

(3) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und wird im Sinne des § 2 tätig. Er kann für die Durchführung bestimm­ter Auf­gaben ständige oder zeitlich be­grenzte Arbeitskreise und Fach­gruppen bilden. Er kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit einen wissenschaftlichen Beirat einsetzten. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesen­den Mitglieder. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom(n)/der Vorsitzen­den, bei dessen/ihrer Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stell­ver­treter(in) ein­berufen und geleitet. Sie finden je nach Be­darf statt. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzu­fertigen und vom(n)/der Vor­sitzenden, sowie dem/der Protokoll­führer(in) zu unter­zeichnen. Eine Beschlussfassung im schriftli­chen Umlaufver­fah­ren ist zulässig, soweit kein Vorstandsmitglied widerspricht.

§ 7 Auflösung

Die Auflösung der Katholischen Bundes-Arbeitsgemeinschaft Straf­fälligenhilfe kann nur in einer Mitgliederversammlung be­schlossen werden, die mit dieser Tages­ord­nung einberufen wird. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der an­wesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss bedarf der Bestätigung des Vorstandes des Deutschen Caritasver­ban­des e.V.

Die Arbeitsordnung tritt am 23.11.1992 in Kraft.

Zuletzt geändert am: 18.12.2022