Seit Ende der 90er Jahre rückte die Sicherungsverwahrung wegen einiger spektakulärer Kriminalfälle immer stärker in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses, obwohl die Fallzahlen seit den 1960er Jahren stark zurückgegangen waren. In parlamentarischen Debatten wurde um die Notwendigkeit und die Voraussetzungen für ihre Anordnung gestritten. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 kam es schließlich zu einer ersten Reform der Sicherungsverwahrung. Die wesentlichen Änderungen betrafen insbesondere die Erweiterung der Unterbringungsmöglichkeiten in der Sicherungsverwahrung, die erleichterte Unterbringung von rückfälligen Sexual- und Gewaltstraftätern bereits nach dem ersten Rückfall und die Aufhebung der zuvor geltenden Beschränkung der ersten Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre. Im Sommer 2001 standen im Bundesrat mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung an, mit denen die Möglichkeit geschaffen werden sollte, die Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen zu können. Wenn aus Erkenntnissen, die während der Zeit der Verbüßung der Freiheitsstrafe gewonnen wurden, hervorgehe, dass die Gefährlichkeit des Täters fortbestehe, sollte das Vollstreckungsgericht die Möglichkeit erhalten, Sicherungsverwahrung anzuordnen. Im Januar 2002 legte das Bundesministerium der Justiz schließlich einen Gesetzentwurf vor, der faktisch die nachträgliche Sicherungsverwahrung einführen sollte.

Zu diesem Entwurf nahm die KAGS gemeinsam mit der Evangelischen Konferenz für Straffälligenhilfe im Februar 2002 Stellung. Die Verbände lehnten in dem Papier sämtliche Formen der nachträglichen oder vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ab. Denn bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung handelt es sich faktisch um einen “Nachschlag” für die bereits mit Freiheitsstrafe belegte(n) Tat(en). Dies verstößt gegen das Verbot der Mehrfachbestrafung. Vor allem aber lässt sich eine kriminalpolitische Notwendigkeit für eine derartige Gesetzgebung rational nicht erkennen. Sie kann sich auch nicht auf die Kriminalstatistik stützen.

Gemeinsame Stellungnahme zur nachträglichen Sicherungsverwahrung

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