Der vorliegende Entwurf ist nicht geeignet, die Situation im Maßregelvollzug nachhaltig zu verbessern, da er statt an den Ursachen nur an den Symptomen ansetzt. Die vorgeschlagenen Änderungen folgen dabei ausschließlich Zweckmäßigkeitserwägungen. Der Entwurf ist daher abzulehnen.